des Evangelisch-lutherischen Kirchenkreises Lüneburg
Präambel
Der Evangelisch-lutherische Kirchenkreis Lüneburg berücksichtigt die Vielfalt der Formen, in denen sich der Auftrag der Kirche, die Verkündigung des Evangeliums in Wort und Tat zu erhalten und zu fördern und Menschen für den Glauben an Gott zu gewinnen, im Kirchenkreis und in den Kirchengemeinden konkretisiert. Sie richtet sich nach Maßgabe der Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes an den allgemeinen Planungszielen der Landeskirche und an den Konzepten in den Handlungsfeldern aus. In diesem Rahmen bildet der Kirchenkreis bei der Finanzierung seiner eigenen Aufgaben und Einrichtungen besondere Schwerpunkte. Er ermöglicht durch die Kriterien für die Bemessung der Grundzuweisung und durch die Bewilligung von Ergänzungszuweisungen Schwerpunktsetzungen in den Kirchengemeinden.
§ 1
Zusammensetzung der Kirchenkreissynode
(1) Der Kirchenkreissynode gehören 62 gewählte und 13 berufene Mitglieder an. Hinzu kommen die weiteren Mitglieder nach § 11 Abs. 3 Nrn. 3 und 5 KKO.
(2) Für jedes gewählte Mitglied nach § 11 Absatz 3 Nr. 1 ist ein stellvertretendes Mitglied zu wählen, das im Fall der Verhinderung an die Stelle des Mitgliedes tritt.
§ 2
Wahlbezirke für die Wahl zur Kirchenkreissynode
(1) Für die Wahl zur Kirchenkreissynode werden 6 Wahlbezirke gebildet.
(2) Die Kirchengemeinden des Kirchenkreises werden den Wahlbezirken entsprechend den Zukunftsgemeinschaften wie folgt zugeordnet:
- Wahlbezirk 1: St. Dionys, Bardowick, Reppenstedt, Kirchgellersen
- Wahlbezirk 2: Amelinghausen, Betzendorf, Embsen, Deutsch Evern, Kreuzkirche Lüneburg
- Wahlbezirk 3: Artlenburg, Hittbergen-Echem, Scharnebeck, Neetze, Thomasburg, Reinstorf
- Wahlbezirk 4: Adendorf, Christusgemeinde Lüneburg, Paul-Gerhardt-Gemeinde Lüne,
St. Stephanus - Wahlbezirk 5: St. Johannis, St. Nicolai, St. Michaelis
- Wahlbezirk 6: Bleckede, Dahlenburg-Nahrendorf, Neuhaus-Tripkau, Stapel
§ 3
Berufungen in die Kirchenkreissynode
(1) Der Kirchenkreisvorstand soll bei der Berufung von Mitgliedern der Kirchenkreissynode die Vielfalt der kirchlichen Handlungsfelder und die Vielfalt der Formen kirchlichen Lebens im Kirchenkreis berücksichtigen.
(2) Mindestens zwei Mitglieder, die zum Zeitpunkt der Berufung das 27. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, sind auf Vorschlag des Kirchenkreisjugendkonventes zu berufen.
(3) Mindestens zwei Mitglieder sind auf Vorschlag des „Lebensraum Diakonie e.V.“ als Diakonisches Werk des Kirchenkreises Lüneburg zu berufen.
(4) Mindestens zwei Mitglieder sind auf Vorschlag der Mitarbeitervertretung des Kirchenkreises aus dem Kreis der zur Wahl der Mitarbeitervertretung berechtigten Mitarbeitenden im Kirchenkreis zu berufen.
§ 4
Präsidium der Kirchenkreissynode
Das Präsidium der Kirchenkreissynode besteht aus der oder dem Vorsitzenden der Kirchenkreissynode, einer Stellvertretung im Vorsitz und bis zu drei weiteren Mitgliedern. Die oder der Vorsitzende soll nicht ordiniert sein.
§ 5
Aufgaben der Kirchenkreissynode
(1) Die Kirchenkreissynode beschließt neben den in § 10 KKO genannten Angelegenheiten insbesondere über
· den Stellenrahmenplan
· die allgemeine Finanzplanung im Kirchenkreis
· das Klimaschutzmanagementkonzept
· die Handlungsfelder, die nach dem Recht der Landeskirche in der Finanzplanung als Grundstandards berücksichtigt werden sollen.
(2) Die Kirchenkreissynode hat einen verbindlichen Gebäudebedarfsplan für die Gemeinden des Kirchenkreises und den Kirchenkreis Lüneburg zu beschließen, der in angemessenen Abständen zu aktualisieren ist.
§ 6
Kirchenkreisvorstand
(1) Dem Kirchenkreisvorstand gehören an:
1. die beiden Superintendentinnen oder Superintendenten des Kirchenkreises
2. drei Pastorinnen oder Pastoren, die in einem Dienst- oder Beschäftigungsverhältnis auf Lebenszeit stehen und dem Pfarrkonvent des Kirchenkreises als Mitglied angehören,
3. acht Mitglieder, die in einer Kirchengemeinde des Kirchenkreises zum Kirchenvorstand wählbar sind.
(2) Die zu wählenden Mitglieder des Kirchenkreisvorstandes werden in geheimer Wahl von der Kirchenkreissynode gewählt
§ 7
Wahrnehmung von Aufgaben der Kirchenkreissynode
(1) Der Kirchenkreisvorstand wird bevollmächtigt, anstelle der Kirchkreissynode notwendige Änderungen des von der Kirchenkreissynode aufgestellten Stellenrahmenplanes während des Planungszeitraumes zu beschließen, auch wenn kein dringender Fall im Sinne von § 27 Abs. 3 KKO vorliegt. Führt die Änderung zu Mehrausgaben, muss die Finanzierung gesichert sein.
(2) Die Beschlussfassung des Kirchenkreisvorstandes erfolgt im Benehmen mit der oder dem Vorsitzenden der Kirchenkreissynode.
(3) Über Beschlüsse nach § 7 Abs. 1 hat der Kirchenkreisvorstand der Kirchenkreissynode in ihrer nächsten Sitzung zu berichten.
§ 8
Verwaltungsausschuss des Kirchenkreisvorstandes
(1) Der Kirchenkreisvorstand bildet einen Verwaltungsausschuss, der aus vier Mitgliedern besteht und als beschließender Ausschuss der regelmäßigen Wahrnehmung von Verwaltungsaufgaben des Kirchenkreisvorstandes dient. Die Superintendenten sind kraft Amtes Mitglieder im Verwaltungsausschuss.
(2) Aufgaben des Verwaltungsausschusses sind
1. die Aufstellung der Tagesordnung des Kirchenkreisvorstandes
2. die Erteilung von Genehmigungen in Personalangelegenheiten des Kirchenkreises
3. die Entscheidung über Anträge von den Kirchengemeinden über begrenzte Aufstockungen von Personalstellen.
4. Beschlüsse über sonstige Verwaltungsaufgaben mit einer Wertgrenze bis zu 3.000,00 €.
(3) Über die Beschlüsse des Verwaltungsausschusses ist der Kirchenkreisvorstand zeitnah zu unterrichten. Der Verwaltungsausschuss kann im Einzelfall eine Angelegenheit an den Kirchenkreisvorstand übertragen.
§ 9
Aufgaben der Superintendentinnen und Superintendenten
(1) Die Aufgaben der Superintendentinnen und Superintendenten im Kirchenkreis Lüneburg sind sowohl ortsbezogen als auch aufgabenorientiert aufzuteilen. In den Dienstbeschreibungen ist festzulegen, gegenüber welchen kirchlichen Körperschaften die Superintendentinnen und Superintendenten jeweils ortsbezogene Aufgaben wahrnehmen und welche Aufgaben ihnen jeweils für den gesamten Bereich des Kirchenkreises zugewiesen sind.
(2) In den Dienstbeschreibungen ist außerdem zu regeln, wer die Aufsicht über die dem Kirchenkreis zugewiesenen Pastorinnen oder Pastoren der Landeskirche führt. Die Dienstbeschreibungen sind nach Maßgabe des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland zu erstellen.
(3) Die Superintendentinnen und Superintendenten haben sich gegenseitig über wichtige Vorgänge aus ihrem Aufgabenbereich zu unterrichten. Sie legen der Kirchenkreissynode jährlich einen Tätigkeitsbericht vor und nehmen am Ephorenkonvent teil.
§ 10
Ortsbezogene Aufgaben der Superintendentinnen und Superintendenten
Jede Superintendentin und jeder Superintendent ist unbeschadet der Verantwortung des Kirchenkreisvorstandes in den ihr oder ihm nach § 9 Abs. 1 zugewiesenen kirchlichen Körperschaften nach Maßgabe der nachfolgenden Bestimmungen für das kirchliche Leben verantwortlich.
Sie oder er
1. führt die Aufsicht über die Pfarrämter,
2. ist verantwortlich für alle Aufgaben im Zusammenhang mit der Besetzung von Pfarrstellen,
3. führt Pastorinnen und Pastoren sowie Diakoninnen und Diakone in ihr Amt ein,
4. erlässt für Pastorinnen und Pastoren sowie Diakoninnen und Diakone eine Dienstbeschreibung und schlägt im Falle einer Vakanz einer Pfarrstelle eine Vakanzvertreterin oder einen Vakanzvertreter vor,
5. entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen eines Pfarramtes,
6. führt die Dienstaufsicht über Kandidatinnen und Kandidaten des Predigtamtes, Diakoninnen und Diakone, Lektorinnen und Lektoren sowie Prädikantinnen und Prädikanten und die Aufsicht über weitere Mitarbeitende, die im Amt der Verkündigung tätig sind,
7. führt im Zusammenwirken mit dem Kirchenkreisvorstand die Visitationen durch,
8. führt, unbeschadet der Aufsicht des Kirchenkreisvorstandes, die Aufsicht über die kirchlichen Körperschaften,
9. führt die Jahresgespräche mit Pastorinnen und Pastoren sowie Diakoninnen und Diakonen und die Perspektivgespräche mit Pastorinnen und Pastoren nach den Bestimmungen des Kirchengesetzes zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland,
10. wird in geeigneter Weise in Verwaltungsverfahren nach dem Pfarrdienstgesetz der Evangelischen Kirche in Deutschland und nach dem Kirchengesetz zur Ergänzung des Pfarrdienstgesetzes der Evangelischen Kirche in Deutschland einbezogen.
§ 11
Leitende Superintendentin oder Leitender Superintendent
(1) Die Superintendentin oder der Superintendent mit Sitz in Lüneburg ist die Leitende Superintendentin oder der Leitende Superintendent des Kirchenkreises.
(2) Die Leitende Superintendentin oder der Leitende Superintendent ist Vorsitzende oder Vorsitzender des Kirchenkreisvorstandes. Sie oder er
1. vertritt den Kirchenkreis in der Öffentlichkeit,
2. beruft die Kirchenkreissynode zu ihrer ersten Tagung ein, eröffnet die Tagung und leitet sie bis zum Abschluss der Wahl der oder des Vorsitzenden der Kirchenkreissynode,
3. ruft den Pfarrkonvent und die Kirchenkreiskonferenz ein und leitet sie,
4. erteilt das Einvernehmen, wenn der Kirchenkreisvorstand Aufsichtsbefugnisse für bestimmte Aufgabenbereiche auf fest angestellte Pastorinnen und Pastoren oder auf Mitarbeitende überträgt (§ 45 Abs. 6 KKO). Sie oder er kann den Beauftragten Weisungen erteilen und sich vorbehalten, die Aufsicht in Einzelfällen persönlich auszuüben oder, soweit überwiegend einzelne kirchliche Körperschaften betroffen sind, der örtlich zuständigen Superintendentin oder dem örtlich zuständigen Superintendenten übertragen,
5. ist an der Ausübung der Fachaufsicht im Kirchenkreis zu beteiligen,
6. führt die Jahresgespräche mit Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Kirchenkreis, die überwiegend im gesamten Kirchenkreis tätig sind,
7. erteilt nach der Rechtsverordnung über die Beauftragung von Pastorinnen und Pastoren den Auftrag zur Wahrnehmung besonderer Aufgaben im Kirchenkreis.
§ 12
Zusammensetzung der Kirchenkreiskonferenz
Mitglieder der Kirchenkreiskonferenz sind
1. alle Mitglieder des Pfarrkonventes,
2. alle im Kirchenkreis tätigen Diakoninnen und Diakone,
3. die Kirchenkreiskantorin oder der Kirchenkreiskantor,
4. die Kirchenkreissozialarbeiterin oder der Kirchenkreissozialarbeiter,
5. die Öffentlichkeitsbeauftragte oder der Öffentlichkeitsbeauftragte des Kirchenkreises,
6. die Fundraiserin oder der Fundraiser des Kirchenkreises,
7. die Leiterin oder der Leiter der Familienbildungsstätte,
8. die Leiterin oder der Leiter des Kirchenamtes.
§ 13
Kommunikation im Kirchenkreis
(1) Der Kirchenkreis berichtet den Kirchengemeinden, ihren Verbänden und den Einrichtungen des Kirchenkreises auf geeignete Weise über das kirchliche Leben im Kirchenkreis und den Austausch mit anderen zivilgesellschaftlichen Organisationen und Initiativen. Er berücksichtigt dabei auch die Arbeit in anderen Formen des kirchlichen Lebens im Kirchenkreis und in selbständigen diakonischen Einrichtungen.
(2) Die Beratungen der Kirchenkreissynode und die Vorbereitung wichtiger Beschlüsse der Kirchenkreissynode und des Kirchenkreisvorstandes sind fester Bestandteil der Berichterstattung.
§ 14
Kirchenamt
(1) Zuständiges Kirchenamt für den Kirchenkreis und alle anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis ist das Kirchenamt Lüneburg. Träger des Kirchenamtes ist der Ev.-luth. Kirchenkreis Lüneburg. Das Kirchenamt unterstützt die Organe und Einrichtungen des Kirchenkreises sowie die Kirchenvorstände und die Vertretungsorgane der anderen kirchlichen Körperschaften im Kirchenkreis bei der Wahrnehmung ihrer Leitungs- und Verwaltungsaufgaben.
(2) Der Kirchenkreisvorstand kann das Kirchenamt über diese Aufgaben hinaus mit der Erledigung von Aufgaben des Verwaltungsvollzuges, regelmäßig wiederkehrender Rechtsgeschäfte und sonstiger Vorgänge, die für den Kirchenkreis sachlich und finanziell nicht von grundsätzlicher, über den Einzelfall hinausgehender Bedeutung sind (Geschäfte der laufenden Verwaltung) sowie der Vermögensverwaltung beauftragen.
(3) Der Kirchenkreisvorstand kann im Einzelfall das Kirchenamt mit weiteren Aufgaben sowie die Leitung des Kirchenamtes mit der Erteilung kirchenaufsichtlicher Genehmigungen beauftragen.
(4) Der Kirchenkreisvorstand kann die Beauftragungen mit bestimmten Auflagen oder Bedingungen verbinden, insbesondere bestimmte Grenzwerte festlegen. Die Beauftragungen sind jederzeit, auch für den Einzelfall, widerrufbar. Mit der Beauftragung kann das Kirchenamt die im Rechtsverkehr erforderlichen Erklärungen für den Kirchenkreis abgeben.
(5) Nicht übertragen werden dürfen wesentliche Leitungsaufgaben, insbesondere
1. Beschlüsse, die einer Genehmigung durch das Landeskirchenamt bedürfen,
2. Vorgänge, die von besonderer Bedeutung und Tragweite sind.
§ 15
Zukunftsgemeinschaften
(1) Im Kirchenkreis sind folgende Zukunftsgemeinschaften gebildet worden:
- Land Nord-West: St. Dionys, Bardowick, Reppenstedt, Kirchgellersen
- Land Südwest: Amelinghausen, Betzendorf, Embsen, Deutsch Evern, Kreuzkirche Lüneburg
- Land Mitte: Artlenburg, Hittbergen-Echem, Scharnebeck, Neetze, Thomasburg, Reinstorf
- Lüneburg Nordost: Adendorf, Christusgemeinde Lüneburg, Paul-Gerhardt-Gemeinde Lüne, St. Stephanus
- Lüneburg Innenstadt: St. Johannis, St. Nicolai, St. Michaelis
- Elbe-Göhrde: Bleckede, Dahlenburg-Nahrendorf, Neuhaus-Tripkau, Stapel
(2) Über die interne Organisation und die Aufgaben einer Zukunftsgemeinschaft entscheiden die Kirchengemeinden im Rahmen einer Vereinbarung. Über die Rechtsform der Zukunftsgemeinschaften ist noch nicht abschließend entschieden.
§ 16
Bekanntmachung von Satzungen
Die Bekanntmachung der Satzungen des Kirchenkreises erfolgt nach den Bestimmungen der Kirchenkreisordnung.
§ 17
Inkrafttreten, Genehmigung